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   BFH, 31.03.2000 - V B 8, 9/00, V B 8/00, V B 9/00   

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BFH, 31.03.2000 - V B 8, 9/00, V B 8/00, V B 9/00 (https://dejure.org/2000,6882)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2000 - V B 8, 9/00, V B 8/00, V B 9/00 (https://dejure.org/2000,6882)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2000 - V B 8, 9/00, V B 8/00, V B 9/00 (https://dejure.org/2000,6882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Kleinunternehmerregelung - Aussetzung der Vollziehung - Steuervergünstigung

  • Judicialis

    UStG 1993 § 19; ; UStG i.d.F. ab 1990 § 19; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 116 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 31.08.1999 - V B 53/97

    Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Die hiergegen gerichteten, vom FG zugelassenen Beschwerden hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99 --Umsatzsteuer 1995-- (BFH/NV 2000, 244) und vom 11. Dezember 1997 V B 52/97 --Umsatzsteuer 1996-- (BFH/NV 1998, 751) als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Frage, ob "das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist", weil "die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt", und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, "weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum 1.1.1968 ununterbrochen gegolten" habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 --Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 3. November 1999 1 BvR 1690/99 nicht zur Entscheidung angenommen--).

    c) Als Verfahrensfehler macht der Kläger sinngemäß geltend, das FG habe sich zur Begründung auf die zwischen denselben Beteiligten in der Aussetzungssache ergangenen Beschlüsse des FG vom 19. März 1997 12 V 6080/96 und des BFH vom 31. August 1999 V B 53/97 und den --ebenfalls dieselben Beteiligten betreffenden-- BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1997 V B 52/97 bezogen.

  • BFH, 11.12.1997 - V B 52/97

    Zweck des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Die hiergegen gerichteten, vom FG zugelassenen Beschwerden hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99 --Umsatzsteuer 1995-- (BFH/NV 2000, 244) und vom 11. Dezember 1997 V B 52/97 --Umsatzsteuer 1996-- (BFH/NV 1998, 751) als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Frage, ob "das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist", weil "die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt", und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, "weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum 1.1.1968 ununterbrochen gegolten" habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 --Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 3. November 1999 1 BvR 1690/99 nicht zur Entscheidung angenommen--).

    c) Als Verfahrensfehler macht der Kläger sinngemäß geltend, das FG habe sich zur Begründung auf die zwischen denselben Beteiligten in der Aussetzungssache ergangenen Beschlüsse des FG vom 19. März 1997 12 V 6080/96 und des BFH vom 31. August 1999 V B 53/97 und den --ebenfalls dieselben Beteiligten betreffenden-- BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1997 V B 52/97 bezogen.

  • BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Der Kläger macht sinngemäß geltend, das BVerfG habe sich in seinem Beschluss vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 328) nicht hinreichend mit den tragenden Grundsätzen des früheren Beschlusses des BVerfG vom 19. März 1974 1 BvR 416/68, 1 BvR 767/68, 1 BvR 779/68 (BVerfGE 37, 38, BStBl II 1974, 273) auseinander gesetzt.

    In dieser Sachbehandlung trete das "Ziel zutage, in der anstehenden zentralen Rechtsfrage gebotenen Existenzschutzes unter dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staates im Sinne des langjährig geltenden Rechts und des auf seiner Basis ergangenen Beschlusses ..." des BVerfG in BVerfGE 37, 38, BStBl II 1974, 273 nicht Stellung nehmen zu wollen.

  • BFH, 09.06.1986 - IX B 90/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Umdeutung -

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können jedoch nur mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).
  • BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 201/97

    Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbeseteuerung des Existenzminimums

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Der Kläger macht sinngemäß geltend, das BVerfG habe sich in seinem Beschluss vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 328) nicht hinreichend mit den tragenden Grundsätzen des früheren Beschlusses des BVerfG vom 19. März 1974 1 BvR 416/68, 1 BvR 767/68, 1 BvR 779/68 (BVerfGE 37, 38, BStBl II 1974, 273) auseinander gesetzt.
  • BFH, 15.09.1998 - V B 39/98

    Umsatzbelastung auch bei negativen Einkünften?

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Die Frage, ob "das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist", weil "die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt", und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, "weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum 1.1.1968 ununterbrochen gegolten" habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 --Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 3. November 1999 1 BvR 1690/99 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 28.09.1993 - V B 90/93

    Berücksichtigung des Existenzminimums

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Die Frage, ob "das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist", weil "die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt", und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, "weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum 1.1.1968 ununterbrochen gegolten" habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 --Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 3. November 1999 1 BvR 1690/99 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 04.08.1999 - VIII B 77/99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umdeutung einer unzulässigen NZB, §

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können jedoch nur mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).
  • BFH, 10.06.1998 - V B 103/97

    Divergenz; Beschwerdefrist

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Dazu muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und abstrakte rechtliche Aussagen aus der Vorentscheidung so genau bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1999 - V B 20/98

    Kleinunternehmerregelung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - V B 8/00
    Die Frage, ob "das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist", weil "die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt", und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, "weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum 1.1.1968 ununterbrochen gegolten" habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom 31. August 1999 V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 --Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 3. November 1999 1 BvR 1690/99 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15

    Steuerfreiheit für erzielte Umsätze als Verfahrensbeistand, als

    Insbesondere gebietet Art. 3 GG es nicht, die Umsatzsteuer über den Anwendungsbereich des § 19 UStG hinaus nicht zu erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751 ; vom 31.08.1999 V B 53/97, BFH/NV 2000, 244 ; vom 31.03.2000 V B 8/00, BFH/NV 2000, 1369 , jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG), worauf der Einwand des Klägers jedoch im Ergebnis abzielt.
  • BFH, 31.05.2001 - V B 41/01

    Rechnungen eines Rechtsanwaltes - Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer -

    b) Durch die Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem GG vereinbar ist (zuletzt BFH-Beschluss vom 31. März 2000 V B 8, 9/00, BFH/NV 2000, 1369).
  • BFH, 21.08.2000 - V S 13/00

    Gegenvorstellung - Rechtliches Gehör - Gebot des gesetzlichen Richters

    Durch Beschluss vom 31. März 2000 V B 8, 9/00 (BFH/NV 2000, 1369) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. November 1999 12 K 5855/96 (Umsatzsteuer 1996) und 12 K 6079/96 (Umsatzsteuer 1995) zurückgewiesen, weil sie z.T. den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprachen und im Übrigen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen.
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